Pflege von Angehörigen

Die Pflege von Angehörigen kann plötzlich auftreten oder auch stetig ansteigen. Um Sie bei der Umstellung auf diese neue Lebensrealität zu unterstützen haben wir Ihnen im Folgenden wichtige Informationen zusammengestellt. 

 

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung in Ihrem individiduellen Fall brauchen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Hauptanlaufstelle für Beschäftigte ist in diesem Fall das Dezernat Personal, Organisation, Allgemeine Verwaltung.

 

Bitte zögern Sie nicht, sich frühzeitig Hilfe zu suchen, bevor der psychische Druck zu groß wird. Die Gespräche finden selbstverständlich vertraulich statt.

Cornelia Volkert

Referentin für Gleichstellung

Ansprechpartnerin für Vereinbarkeitsthemen
Tel +49 3943 659 819
Raum 2.124, Haus 2, Wernigerode

Informationen für pflegende Angehörige

FAQ

Ab wann gilt man als pflegende*r Angehörige*r?
  • Körperliche Pflege, aber auch sogenannte informelle Pflege, d.h. Übernahme von Tätigkeiten im Haushalt, wie Putzen, Kochen, Einkaufen oder die Kommunikation mit Krankenkassen
  • Verwandtschaftsgrad ist nicht entscheidend, kann z. B. auch Partner*in sein
Pflegegrad
  • Unterstützung zur Pflegetätigkeit gibt es erst ab einem bestimmten Pflegegrad der zu pflegenden Person
  • Pflegegrad definiert die schwere der Beeinträchtigung
  • Gutachter*in prüft auf einen Antrag hin die Beeinträchtigung und bestimmt den Grad
Weitere Informationen und Anlaufstellen

Freistellung zur Pflege von Angehörigen

Allgemein
Akuter Pflegefall
  • Maximal zehntägige Auszeit für berufstätige Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen benötigen
  • Bis zu zehn Tage kann begrenztes Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen
  • Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedarf rechtlich keiner Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber. Bitte lassen Sie sich dennoch in jedem Fall vom Dezernat für Personal, Organisation und Allgemeine Verwaltung hinsichtlich möglicher Auswirkungen beraten!
Pflegezeit
  • Bis zu 6 Monate Pflegezeit (vollständig oder teilweise) für häusliche Pflege oder für die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen, auch in außerhäuslicher Pflege
  • Hier besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen
  • Ankündigungszeit 10 Tage
  • Bitte lassen Sie sich in jedem Fall vom Dezernat für Personal, Organisation und Allgemeine Verwaltung hinsichtlich möglicher Auswirkungen beraten!
Familienpflegezeit
  • Mehr als 6 Monate, bis zu 24 Monate Familienpflegezeit (Teilweise Freistellung) für die häusliche Pflege oder für die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen
  • Hier besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen
  • Ankündigungsfrist 8 Wochen, beim fließenden Übergang von Pflegezeit zu Familienpflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten
  • Bitte lassen Sie sich dennoch in jedem Fall vom Dezernat für Personal, Organisation und Allgemeine Verwaltung hinsichtlich möglicher Auswirkungen beraten!

Finanzierungsmöglichkeiten

Allgemein
Pflegeunterstützungsgeld
  • Bei akutem Pflegebedarf in der Familie (soll Verdienstausfall ausgleichen)
  • Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu 10 Tage bei der Pflegekasse bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung der oder des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden
  • Dazu benötigt es eine ärztliche Bescheinigung
Zinsloses Darlehen

Pflegende Studierende

Anlaufstellen & Vorgehen
  • Studienberatung für ein erstes Beratungsgespräch am besten frühzeitig kontaktieren, bevor Noten und Leistungen schlechter werden, Deadlines verpasst sind oder die psychische Belastung zu groß wird. Bei Bedarf werden dort weitere Anlaufstellen genannt. Dozent*innen oder Studiengangskoordinator*innen können natürlich auch ins Vertrauen gezogen werden, um möglicherweise individuelle Lösungen zu finden.
Allgemeine Informationen
  • Bafög: Bafög-Berechtigte, die sich währen des Studiums um pflegebedürftige Angehörige kümmern (mit mindestens Pflegegrad 3) und deren Studium sich aufgrund der Pflege verzögert, können eine Antrag auf Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer stellen.
Möglichkeiten im Studium bei zeitgleicher Pflegetätigkeit