Rechtliche Rahmenbedingungen

Studierende, die überwiegend Aushilfstätigkeiten im Verwaltungs-, Bibliotheks- und technischen Bereich wahrnehmen, sind als studentische Beschäftigte (studBS) zu beschäftigen. Auf sie finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Für die Beschäftigung von studentischen Beschäftigten gelten darüber hinaus: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Einstellungsvoraussetzungen

Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit als studentische/r Beschäftigte/r ist der Status „immatrikulierte/r Student/in“. Die Eigenschaft als Studierender ist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Diese ist zu Beginn eines jeden Semesters dem Personaldezernat unaufgefordert einzureichen.

Bei bereits bestehenden anderen studentischen Beschäftigungen oder Werkstudentenverträgen muss geprüft werden, ob eine Einstellung möglich ist. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden bzw. 80 Stunden im Monat darf für alle Arbeitsverhältsnisse zusammen, nicht überschritten werden.

Aufgabenübertragung

Aushilfstätigkeiten bezeichnen in der Regel Arbeitsverhältnisse, die ohne fachspezifische Ausbildung nach einem kurzen Anlernprozess ausgeführt werden können. Studentische Beschäftigte dürfen dementsprechend ausschließlich einfache Tätigkeiten im Verwaltungs-, Bibliotheks- und technischen Bereich ausüben.

Hierunter fallen insbesondere folgende unterstützende Dienstleistungen:

Bibliothek

- überwiegend einfache Aufsichtstätigkeit
- geringer Anteil an Tätigkeiten in den Aufgabengebieten Ausleihe, Erwerb, Katalogisierung etc. nach Anweisung
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten

Hochschulsport

- überwiegend einfache Aufsichtstätigkeiten
- Desinfektion der Sportgeräte und Sportutensilien
- Überwachung der Hygienevorschriften nach detaillierter Handlungsanweisung
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten (Einschreibungen etc.)

Rechenzentrum/CHIP

- Nutzereinweisung nach vorgegebener Handlungsanweisung
- Aufsicht, Betreuung und Hilfestellung für Nutzer bei einfachen Fragen und Problemen
- Registrierung, Meldung und ggf. Behebung aufgetretener einfacher Fehler
- Überprüfung der Technik auf Vollständigkeit nach Vorgabe/Inventarliste
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten

International Office

- Hilfestellung für und Betreuung von internationalen Studierenden nach konkreter Handlungsanweisung
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten

Kommunikation und Marketing

- Unterstützung bei Bildungsmessen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen der Hochschule nach genauen Vorgaben
- Ausschankhilfe
- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Erstsemester bzw. Betreuungsangebote in der Studieneingangsphase („Patenmodell“)
- einfache Tätigkeiten bei der Erstellung von Beiträgen für das Public Relation und für die Socialmedia-Kanäle der Hochschule Harz nach Anweisung
- einfache Tätigkeiten bei der Erstellung und Pflege von Printmaterialien und Vorlagen sowie Fotoarbeiten nach konkreten Vorgaben
- einfache Tätigkeiten beim Erstellen von Visitenkarten
- einfache Tätigkeiten bei der Erstellung des Pressespiegels
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten

Rektorat

- einfache Tätigkeiten im Rahmen des Qualitätsmanagements
- Hilfstätigkeiten bei Veranstaltungen des Rektorates und der Prorektorate
- Pflege Website nach konkreter Handlungsanweisung
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten

Dezernate, Stabstellen sowie andere Zentrale Einrichtungen

- einfache Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung der bzw. des Behinderten-/Gleichstellungsbeauftragten
- Einfache Tätigkeiten bei der Datenerfassung
- Pflege Website nach konkreter Handlungsanweisung
- Unterstützung im Rahmen einfacher Tätigkeiten bei der Erstellung von PowerPoint Präsentationen
- Einfache Archivierungsarbeiten nach konkreter Handlungsanweisung
- Postverteilung
- Einfache Recherchetätigkeiten
- geringer Anteil an administrativen Hilfstätigkeiten

TV-L Anlage A i.d.F. des ÄTV Nr.11 Teil I Protokollerklärung Nr. 9:
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Nicht übertragen werden dürfen den studentischen Beschäftigten:

− Tätigkeiten, die von dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichem und künstlerischem Personal gemäß den § 33 Satz (1) HSG LSA wahrzunehmen sind,
− die Wahrnehmung von Lehraufträgen.
− die Wahrnehmung von Aufgaben in Wissenschaft und Lehre gem. § 51 HSG LSA

Dienstpflichten

Die studentischen Beschäftigten sind verpflichtet:

  • die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
  • die an der Hochschule geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten und einzuhalten,
  • Zeitnachweise über die geleistete Arbeit zu führen und nach Gegenzeichnung des/der Fachvorgesetzten
  • spätestens bis zum 4. des Folgemonats im Personaldezernat einzureichen,
  • über die ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten
  • Verschwiegenheit zu bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Zuwendungen, die in irgendeiner Form von Dritten angeboten oder versprochen werden (Belohnungen /
  • Geschenke), zurückzuweisen und ein derartiges Angebot der Dienststelle unaufgefordert und unverzüglich
  • mitzuteilen,
  • den/die Fachvorgesetzte/n unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Arbeit nicht geleistet werden kann

Die studentischen Beschäftigten sind verpflichtet dem Personaldezernat unverzüglich mitzuteilen:

  • den Abschluss einer Hochschulabschlussprüfung
  • Exmatrikulation aus anderen Gründen
  • jede weitere Änderung der persönlichen Verhältnisse,
  • die Ausübung anderer Tätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

Einstellung, Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitveränderungen etc.

Die Einstellung von studentischen Beschäftigten sind von der jeweiligen Organisationseinheit zu beantragen (Einstellungsantrag). Veränderungen der Arbeitszeit können mit Zustimmung des/der Fachvorgesetzten per Mail beantragt werden.

WICHTIG: Die Arbeit kann erst übertragen bzw. die Arbeitszeit erst verändert werden, wenn der Arbeitsvertrag dem Personaldezernat im Original unterschrieben vorliegt. Ist der Arbeitsvertrag von der/dem studentischen Beschäftigten nicht fristgerecht unterzeichnet worden, gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen ist.

Anträge auf Einstellung bzw. Änderungen der Arbeitszeit sind so rechtzeitig abzusenden, dass sie möglichst 10 Arbeitstage vor dem angestrebten Wirkungsdatum im Personaldezernat eingehen. Rückwirkende Einstellungen, Änderungen usw. sind grundsätzlich nicht möglich. Bei der Bearbeitung später eingehender Anträge wird für den Vertragsbeginn das Datum vorgesehen, an dem die Unterzeichnung des Vertrages unter Berücksichtigung von Postwegen als frühestens möglich angenommen wird (in der Regel zum 01. oder 15. eines Monats).

Aufgrund der Tarifeinigung vom 09.12.2023 sind für immatrikulierte studentische Beschäftigte ab dem 01.04.2024 nur noch Verträge für 1 Jahr abzuschließen. Verlängerungsverträge sind durch die neue Änderung nicht mehr möglich, sondern lediglich ein neuer Vertrag.

Kürzere oder längere Zeiträume können nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Dazu zählen:

  •  Tutorien
  •  kürzere Laufzeiten von Arbeits-/Aufenthaltstiteln von ausländischen Studierenden
  •  bereits bekannte Bachelorpraktika, Auslandssemester
  •  Drittmittel (kürzere Projektlaufzeit, fehlende Mittel)
  •  ausdrücklicher Wunsch des Studierenden
  •  das Ende des Studiums

Die Antragstellung erfolgt:

  • bei Neueinstellung mittels Antrag
  • bei einer Änderung der Arbeitszeit mittels Mail
  • durch die beschäftigende Organisationseinheit/Fachvorgesetzte/n
  • über die/den budgetverantwortliche/n Dekan/in, Dezernent/in, Leiter/in bzw. Projektleiter/in,
  • an das Personaldezernat.

Der Vordruck hat bei Einreichung dementsprechend in jedem Fall folgende Unterschriften zu tragen:

  • jeweilige/r Fachvorgesetzte/r,
  • budgetverantwortliche/n Dekan/in, Dezernent/in, Leiter/in bzw. Projektleiter/in.

Von dem studentischen Beschäftigten sind zur Einstellung folgende Unterlagen als Anhang zum Antrag einzureichen:

Alle Dokumente (Urkunden, Ausweise) sind im Original dem Personaldezernat zur Ansicht vorzulegen. Bei Zusendung mit der Hauspost können alternativ durch die Organisationseinheit bestätigte Kopien („Original hat vorgelegen“) eingereicht werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die studentischen Beschäftigten einen Arbeitsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vertreten durch die Hochschule Harz abschließen, wird darauf hingewiesen, dass nach geltender Rechtsprechung eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristete Beschäftigung (sachgrundlose Be-fristung) mit dem Land Sachsen-Anhalt nicht mehr möglich ist.

Möglich sind weiterhin befristete Beschäftigungen mit dem Land Sachsen-Anhalt gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz und sachgrundbefristete Beschäftigungen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.

Für eine spätere Einstellung als befristete/r Beschäftigte/r an der Hochschule Harz werden studentische Verträge u.U. bei der Berechnung der maximalen Befristungsdauer berücksichtigt (Kettenbefristung).

Personalakte

Die Personalakten für die studentischen Beschäftigten werden im Personaldezernat geführt. Die studentischen Beschäftigten haben das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
Bei Beschwerden oder nachteiligen Äußerungen über den studentischen Beschäftigten ist diese vor Aufnahme in die Personalakte anzuhören und die Äußerung mit in die Personalakte zu nehmen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der studentischen Beschäftigten wird in Wochenstunden vereinbart.

Der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme der studentischen Beschäftigten beträgt in der Regel höchstens 10 Stunden pro Woche. Der Beschäftigungsumfang (Arbeitszeit) wird – für alle Seiten verbindlich – im Arbeitsvertrag vereinbart. Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) muss ab dem 01.01.2015 für alle Beschäftigten eine Arbeitszeiterfassung erfolgen. Die studentischen Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, einen Arbeitszeiterfassungsbogen taggenau zu führen. Am Monatsende wird der Arbeitszeitnachweis dem Fachvorgesetzten zur Prüfung und Gegenzeichnung vorgelegt. Die Arbeitszeitnachweise sind dann umgehend bis zum 4. des Folgemonats dem Personaldezernat einzureichen! Das Personaldezernat stellt dafür auf der Website der Hochschule Harz im Dokumentencenter den „Arbeitszeitnachweis“ zur Verfügung. Dieser ist entsprechend zu verwenden. Die Arbeitszeiterfassungsbögen werden mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

Studentische Beschäftigte dürfen außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses andere Tätigkeiten ausüben, welche nach Art und Umfang ihre Arbeitskraft nur insoweit in Anspruch nehmen dürfen, als dass die ordnungsgemäße Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung nicht beeinträchtigt wird (insgesamt max. 20 Stunden wöchentlich für alle Beschäftigungen zusammen).

Die Aufnahme anderer Tätigkeiten ist entsprechend Absatz 4 dieser Handreichung (Dienstpflichten) von dem studentischen Beschäftigten anzuzeigen. Ein Verstoß des Beschäftigten kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB sein.

Entgelt

Bei studentischen Beschäftigten richtet sich die Höhe des Entgeltes nach der Art der zu übertragenden Tätigkeiten. Es werden Tätigkeiten bis max. der Entgeltgruppe 2 TV-L übertragen.

Die Entgeltgruppe wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Das Entgelt wird jeweils zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von den studentischen Beschäftigten anzugebenden Girokonto überwiesen.

Studentischen Beschäftigten wird bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit das Entgelt für die Krankheitstage, für die ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, nach den gesetzlichen Vorschriften (Entgeltfortzahlungsgesetz) weitergezahlt, jedoch nicht über die vereinbarte Beschäftigungsdauer hinaus.

Die Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn die studentischen Beschäftigten sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen haben. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, gilt § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Bitte beachten Sie, dass das Entgelt aus einer ausgeübten versicherungsfreien Beschäftigung dazu führen kann, dass der Krankenversicherungsschutz aus der Familienversicherung (bei den Eltern oder dem Ehegatten) endet. Die Studierenden müssen sich selbst versichern, zum Beispiel in der Krankenversicherung der Studierenden oder als freiwilliges Mitglied.

Erholungsurlaub

Studentische Beschäftigte haben nach § 26 TV-L einen Urlaubsanspruch unter Fortzahlung der Vergütung von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Berechnet wird der Urlaubsanspruch für studentische Beschäftigte bei unregelmäßiger Heranziehung zur Arbeit und unterschiedlichen Stundenarbeitszeiten wie folgt:

Urlaubsanspruch für Beschäftigungsverhältnis x tägliche Arbeitszeit = Urlaubsanspruch in Stunden pro Beschäftigungsverhältnis

30 Urlaubstagen ÷ 12 Monate x Anzahl der Beschäftigungsmonate = Urlaubsanspruch für Beschäftigungsverhältnis
Stundenzahl pro Woche ÷ 5 Tage pro Woche = tägliche Arbeitszeit

Beispiel:
6 Monate Beschäftigung mit 20 h/Monat
30 ÷ 12 x 6 = 15
4 ÷ 5 = 0,8
15 x 0,8 = 12

Ändert sich die Stundenanzahl monatlich, ist für jeden Monat ein eigenständiger Urlaubsanspruch nach der o.g. Formel zu berechnen.

Der Urlaub ist jährlich zu nehmen, nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt mit Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer Erkrankung haben die studentischen Beschäftigten sofort den Fachvorgesetzten und das Dezernat Personal davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch oder per Mail an krankmeldung@hs-harz.de). Zu beachten ist, dass durch die geltende Regelung „Kalendertage“ auch Samstage und Sonntage als Krankheitstage zählen.

Bei Unfällen während der Arbeitszeit bzw. Wegeunfällen ist sofort der/die Fachvorgesetzte zu informieren und das Ausfüllen des entsprechenden Formulars als Meldung zu veranlassen.

Für studentische Beschäftigte gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem Entbindungstermin. Die studentische Beschäftigte ist von der Arbeit freizustellen und kann nur auf ausdrücklichen Wunsch, nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und nach intensiver Betrachtung der vorliegenden Arbeitsbedingungen noch arbeiten. Dies kann jederzeit von der Schwangeren widerrufen werden. Mütter dürfen darüber hinaus bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Für studentische Beschäftigte besteht ein Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, sind studentische Beschäftigte gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Die Elternzeit endet mit dem Befristungsende des Vertrages.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

1. mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist,
2. mit Abschluss eines Auflösungsvertrages.

Das Recht, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde gemäß § 626 BGB fristlos zu lösen oder es im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, bleibt unberührt.

Zeugnis

Die studentischen Beschäftigten haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Tätigkeit. Die Erstellung von Zeugnissen und deren Unterzeichnung erfolgt für studentische Beschäftigten in dezentraler Verantwortung.

Kontakt

Unsere Website:

https://www.hs-harz.de/personal

Besucheranschrift:

Hochschule Harz
Dezernat Personal, Organisation, Allgemeine Verwaltung
Friedrichstr. 57-59
38855 Wernigerode